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der Firma Dicom Dischinger Computer GmbH
§1 Geltungsbereich 1. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Der Kunde anerkennt deren Geltung mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages oder der Annahme der Lieferung oder dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese Bedingungen werden durch etwaigen anderslautenden Handelsbrauch, stillschweigende Vereinbarung oder Duldung nicht aufgehoben.
2. Abweichenden Bedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von DICOM zustande. Vorausgegangene Erklärungen des Kunden, insbesondere etwaige Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsabschluss.
4. Alle Angebote, Preislisten usw. von DICOM sind grundsätzlich freibleibend und stellen keine verbindliche Vertragsangebote dar.
5. Weitere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
§2 Preis
1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreise von DICOM. Die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die Kosten der Verpackung werden gesondert berechnet.
§3 Vertragsgegenstand
1. Der Kunde trägt das Risiko, dass Auswahl und Spezifikation des Liefergegenstandes seinen Zwecken und Bedürfnissen entspricht. Er hat sich im Zweifel vor Auftragserteilung fachkundig und neutral beraten zu lassen.
2. Angaben über Produkte, Leistungen, Maße oder Gewichte des Kaufgegenstandes dienen zur Identifikation des Liefergegenstandes. Dies gilt ganz besonders für Produktbeschreibungen. Eigenschaften werden dadurch nicht zugesichert, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wird.
§4 Lieferung / Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefertermine geben nur den ungefähren Lieferzeitraum an, soweit nicht ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin zugesichert ist. Nach Überschreitung ungefährer Lieferdaten kann der Kunde schriftlich eine Frist von 8 Wochen setzen. Nach Ablauf eines zugesicherten oder nach Satz 3 bestimmten Liefertermins kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unter Ausschluss sonstiger Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
2. Bei Lieferverzug oder –Unmöglichkeit wegen eines von DICOM zu vertretenden Umstandes, stehen dem Kunden über das Recht zum Rücktritt keine Rechte gegen DICOM zu, insbesondere nicht das Recht auf Schadenersatz. Soweit Lieferverzug oder –Unmöglichkeit von DICOM zu vertreten sind, stehen dem Kunden Ansprüche auf Schadenersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von vertretungsberechtigten Angestellten von DICOM zu.
3. Die Verzugsentschädigung ist begrenzt auf ein ½ % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens auf einen Betrag, welcher 5 % des Kaufpreises der gelieferten Ware beträgt.
4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1-2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5. Ist die Lieferung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird DICOM entgültig frei.
§5 Versand / Erfüllungsort
1. Der Versand erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse.
Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Frachtführer, Spediteur usw. auf den Kunden über. Sofern keine besonderen Vereinbarungen bestehen, wählt DICOM einen nach ihren Erfahrungen angemessene Art der Versendung und des Transportmittels.
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schließt DICOM eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art ab. Dafür verauslagte Beträge werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Nimmt der Kunde vertragswidrig ordnungsgemäße Ware nicht ab, so ist er zur Leistung von Verzugsschaden in Höhe von 4,5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verpflichtet. Im Einzelfall ist DICOM berechtigt, einen konkret eingetretenen höheren Schaden geltend zu machen. Das Recht des Kunden im Einzelfall einen geringeren Schaden von DICOM darzutun bleibt unberührt.
4. Erfüllungsort für beide Teile ist Sitz von DICOM. DICOM behält sich das Recht vor, den Versand auch von einem anderen Ort innerhalb Deutschlands vorzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferungen.
§6 Abnahme / Gewährleistung / Wartung
1. Nach unbeanstandet verlaufener Funktionsprüfung der Waren und der Systeme gelten diese als vertragsgemäß abgenommen. DICOM kann eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden verlangen.
2. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit der Lieferung der Ware an den Kunden.
3. Sollte DICOM im Einzelfall Pflichten zur Beratung des Kunden übernommen und gegen diese verstoßen haben, so verjähren deswegen Ansprüche nach 6 Monaten nach der Lieferung.
4. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (12 Monate), in der für die Wartung ein separater Dienstvertrag individuell vereinbart werden kann, übernimmt der Kunde die Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Wartung der Ware zu sorgen. Mit DICOM kann einzelvertraglich eine Regelung über Wartung und Pflege des gelieferten Gerätes vereinbart werden.
5. Der Kunde hat das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Für den Fall, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferungen durch DICOM fehlgeschlagen sind, hat der Kunde das Recht, angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Darüber hinausgehende Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht.
§7 Mängelrüge
1. Der Kunde, der Kaufmann ist, hat Lieferungen und Leistungen von DICOM sofort gründlich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und einen Mangel sofort mündlich und schriftlich anzuzeigen.
2. Jeder sonstige Kunde hat eine Rüge stets schriftlich und unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen unter der genauen Beschreibung des Mangels bei offensichtlichen Mängeln vorzubringen. Zu diesem Zweck dokumentiert der Kunde den Betriebsablauf einschließlich Fehlermeldungen mit der erforderlichen Genauigkeit und teilt alle sonstigen zweckdienlichen Informationen mit.
3. Rechte des Käufers auf Nachbesserung bzw. Austausch der schadhaften Teile bestehen nur, wenn von DICOM autorisiertes Personal Zusatzgeräte eingebaut bzw. Reparaturen durchgeführt hat.
4. Kann bei einer Überprüfung durch DICOM der behauptete Mangel nicht festgestellt werden,
so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Ware oder sonstiger nicht von DICOM zu vertretenden Störungen.
5. Rügt der Kunde verspätet oder unzureichend, so wird DICOM von der Gewährleistung frei. Sollte DICOM dennoch deswegen tätig werden, so wird der anfallende Aufwand, insbesondere der Mehraufwand bei unzureichender Fehlerdokumentation in Rechnung gestellt.
6. Auch bei versteckten Mängeln trifft den Kunden die unverzügliche Rügepflicht innerhalb von 6 Monaten.
§8 Gewährleistung bei Software
1. Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass nach dem Stand der Technik Fehler auch bei sorgfältiger Erstellung der Software nicht ausgeschlossen werden können. DICOM leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend der Produktbeschreibung ausführbar sind, widrigenfalls durch Nachbesserung.
2. Sind Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen, so hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung). Darüber hinausgehende Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht.
3. DICOM stellt sicher, dass bei Verlust von Daten im Rahmen sachgemäßer Bedingung der abgenommenen Systeme das verlorengegangene Datenmaterial, welches in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
§9 Zahlung
1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
2. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen, sie können dem Kunden zurückgegeben werden, insbesondere wenn sie nicht diskontfähig sind oder Anlass zu Zweifeln an der rechtzeitigen Einlösung gegeben sind.
3. Bei verzugsbedingter Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Bekanntwerden von Wechselprotesten und gegen den Schuldner angestrengten Klagen wird sofort unsere gesamte Forderung fällig.
4. Der Kunde hat bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu leisten.
5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen dieser Ansprüche ist ausgeschlossen.
§10 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich der DICOM aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von DICOM. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die DICOM aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Die gelieferte Ware darf vom Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußert werden.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz, Gebrauch und Verkauf des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann DICOM den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Verlangt DICOM Herausgabe des Kaufgegenstands, so ist der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an DICOM herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.
3. Der Kunde ist verpflichtet die an ihn verkaufte Ware selbst nur unter Eigentumsvorbehalt in dem in diesen Bedingungen wiedergelegten Umfang weiterzuveräußern.
4. Künftige Forderungen aus dem Weiterkauf noch nicht an DICOM bezahlter Ware durch kaufmännische Kunden werden von vornherein an DICOM abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber DICOM nachkommt.
Vor vollständiger Bezahlung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DICOM eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware oder eine Abtretung der Forderung aus Weiterverkauf an Dritte möglich. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Kunde DICOM unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden kann DICOM die gelieferte Ware zurückholen, worin aber kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
5. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Wohn- / Geschäftsortes unverzüglich mitzuteilen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offen stehen oder die Ware noch nicht geliefert ist.
§11 Haftung / Schadenersatz
1. DICOM übernimmt die Haftung nur, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich dargestellt ist.
2. Zum Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen Mangelfolgeschäden oder Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, sowie im Rahmen außervertraglicher Haftung (Delikt) ist DICOM nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vertretungsberechtigter Angestellter verpflichtet. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für Schäden aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit oder für Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet.
3. Etwaige Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit derem möglichen Eintritt DICOM bei Vertragsschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen hatte.
4. DICOM bleibt insbesondere der Einwand des Mietschuldens des Kunden offen.
5. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung der Ware.
§12 Teilunwirksamkeit / Gerichtsstand
1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass die gültige Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
2. Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag Freiburg im Breisgau.
3. DICOM ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Dort befindet sich bei einem nichtkaufmännischen Kunden der Gerichtsstand.
4. Es gelten die Geschäftsbedingungen in jeweils neuester Fassung.
DICOM, Mai 2002
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