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  Lizenzbedingungen
 
 

LIZENZVERTRAG
zwischen dem Anwender(Lizenznehmer) und der Firma DICOM
Dischinger Computer GmbH (Lizenzgeber).

  1. Der Lizenznehmer dieser Pauschallizenz besitzt das Recht, das aufgeführte DICOM-Software-Paket einschließlich der zugehörigen Dokumentation und etwaige nachträgliche Ergänzugen im vollen Lieferumfang zu nutzen. Dises recht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar und zeitlich nicht begrenzt.

    Die Lizenzgebühr wird mit Abschluß des Lizenzvertrages in Rechnung gestellt. Es gelten die Preise der derzeit gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

    Die Zahlung ist bei Rechnungsstellung fällig.

  2. Der vorliegende Lizenzvertrag beinhaltet nicht die Wartung und Betreuung der Software.

    Der Abschluss eines Software-Wartungsvertrages mit einem Vertragshändler ist möglich. Es bedarf eines separaten Vertrages. Die daraus zu erbringenden Leistungen des Vertragshändlers sind gesondert zu vergüten.

  3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die ihm mit diesem Lizenzvertrag zur Nutzung überlassene Software

    a. nicht zu vervielfältigen, außer zu Zwecken der Datensicherung
    b. nicht zu veräußern
    c. nicht Dritten zur Nutzung zu überlassen oder im Interesse eines Dritten zu verwenden.

    Für den Fall, das der Lizenznehmer gegen eine dieser Verpflichtungen verstößt, verpflichtet er sich zur Bezahlung einer Schadensersatzzahlung in Höhe von mindestens des dreifachen Verkaufspreises der aktuellen Preisliste im jeweiligen Fall. Eine Anzeige, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann, behält sich DICOM ausdrücklich vor.

  4. Gewährleistung

    DICOM gewährleistet, dass die Software mit den in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Sollten dennoch Programmfehler auftreten, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, verpflichtet sich DICOM, diese zu berichtigen; und zwar wahlweise durch eine verbesserte Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.

    Nach Ablauf von 6 Monaten ab Auslieferung des Software-Paketes an den Lizenznehmer endet diese Verpflichtung. Darüber hinausgehende Ansprüche aus Software- oder Folgefehlern können gegenüber DICOM nicht geltend gemacht werden. Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer.

    Der Lizenznehmer gewährt DICOM zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Lizenznehmer diese, ist DICOM von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Lizenznehmer oder ein Dritter ohne Zustimmung von DICOM die Software verändert, unsachgemäß benutzt, repariert, oder die Software nicht den Richtlinien von DICOM gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden ist.

  5. Haftung

    Schadensersatzansprüche gegen DICOM sowie seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung) sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Software bzw. am Datenträger selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, bei Vorsatz oder Fehlern schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Gegenüber Kaufleuten wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. DICOM haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass DICOM deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort für beide Teile ist Ehrenkirchen. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile Freiburg zuständig.

  7. Sonstige Bestimmungen

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.